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AG | Mittelbare Beteiligung eines Aufsichtsratsmitglieds an einem Beratungsvertrag
Dienstverträge mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer Gesellschaft, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, stellen eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind – sofern nicht die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat – nichtig (§ 134 BGB).
Nur Verträge über Dienst- oder Werkleistungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen, sind zulässig (§ 114 AktG). Im Streitfall waren neben der Ausarbeitung einer [i]Haack, Organe der Aktiengesellschaft, infoCenter, NWB XAAAD-83294 Unternehmensplanung für eine Geschäftssparte, der Pflege von Kontakten mit potenziellen Käufern, der Ausarbeitung von für die Hauptversammlung bestimmten Erläuteru...