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Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt (Bezug: § 52, § 55, § 58 Nr. 11 Buchst. b AO a. F.; § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8 Abs. 1, Abs. 3 KStG; § 10b Abs. 1 EStG).
(1) Von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. § 3 Nr. 6 GewStG u. a. Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ...