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Insolvenzsicherung von Betriebsrenten bei wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers
Für den Arbeitgeber resultiert aus der Erteilung einer Versorgungszusage an seine Arbeitnehmer oft ein kaum zu kalkulierendes wirtschaftliches Risiko, welches seine wirtschaftliche Existenz vernichten kann. Der einseitige Widerruf oder die einseitige Kürzung der zugesagten Leistungen ist nur möglich, wenn ausnahmsweise die Geschäftsgrundlage des Versorgungsvertrags weggefallen ist. Dieser Sachverhalt liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Dann kann ihm nicht mehr zugemutet werden, sich an seinem ursprünglichen Versprechen festhalten zu lassen.
I. Gesetzliche Grundlage der Insolvenzsicherung
Der Gesetzgeber hielt es für nötig, die Versorgungsberechtigten vor den sich aus einem einseitigen Widerruf ergebenden Nachteilen zu schützen. Die einschlägige gesetzliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG. Danach entsteht eine Sicherungspflicht des PSVaG zugunsten der Betroffenen, wenn durch das rechtskräftige Urteil eines Gerichts festgestellt worden ist, daß die vom Arbeitgeber vorgenommene Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen zulässig war. Ein solches Urteil ist entbehrlich, falls der PSVaG selbs...