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Aufwendungsersatzansprüche der Arbeitnehmer
I. Einleitung
Der Aufwendungsersatzanspruch hat im Arbeitsverhältnis zwei Funktionen. Er soll dem Arbeitnehmer (AN) zum einen den Anspruch gegen den Arbeitgeber (ArbG) auf Ersatz der Auslagen geben, die dieser im Interesse des ArbG zur Durchführung seiner Arbeitsaufgabe macht. Der häufigste Anwendungsfall sind Fahrt- und Reisekosten aufgrund von Dienstreisen. Zum anderen erhält der AN über die Aufwendungsersatzvorschriften Schadensersatz für eigene Sach- und Vermögensschäden, die er bei der Ausführung der Arbeit ohne Verschulden des ArbG erleidet. Der Aufwendungsersatz hat insoweit die Funktion einer Gefährdungshaftung des ArbG. Für einen Personenschaden des AN kommen die Vorschriften über den Aufwendungsersatz nicht zum Tragen, da dieser durch die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) abgedeckt ist (vgl. dazu Schwampe, ).
Der gesetzliche Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus § 670 BGB, der entsprechend im Arbeitsverhältnis anzuwenden ist ( DB 1985 S. 283; DB 1981 S. 115), so daß der AN, dem im Interesse des Betriebes Aufwendungen entstehen, wie ein Beauftragter nach § 662 BGB gestellt wird. Abweichende ver...