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Dreistufige Kapitalveränderung bei „Upstream-Merger“-Strukturvorgängen
Anmerkungen zur Regelung des § 29 KStG bei kapitalistischer Aufwärtsverschmelzung
Ein steuerneutral gestaltbarer sog. „Upstream-Merger“ (Aufwärtsverschmelzung) genießt insbesondere bei der gehobenen Mittelstandsberatung sowie der Beratung von konzernverbundenen Unternehmen in Folge regelmäßig zahlreich existenter Tochterkapitalgesellschafterstämme hohe praktische Relevanz. Daher ist es unumgänglich, sich neben umwandlungssteuerlichen Implikationen auch mit den spezifischen Besonderheiten einer Kapitalveränderung bei kapitalistischen Strukturvorhaben auseinanderzusetzen. § 29 KStG sieht hierzu umfangreiche Besonderheiten zur steuerlichen Behandlung einer Kapitalveränderung sowie eine dreistufige Prüfungssystematik zum steuerlichen Umgang mit Nennkapitalbeständen, Beständen des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG) sowie des Sonderausweises (§ 28 KStG) der strukturbetroffenen Rechtsträger vor.
Gehrmann, Verschmelzung, infoCenter NWB SAAAB-26813
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer fiktiven Nennkapitalherabsetzung im Falle eines „Upstream-Merger“?
Erfolgt ein Übergang des steuerlichen Einlagekontos auf die übernehmende Körperschaft bei entsprechender Gestaltungsmaßnahme?
Ist eine finale Nennkapitalanpassung bei einem „Upstream-Merger“ erforderlich...