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StuB 1/2020 S. 40
Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen für den Verhinderungsfall
Ist ein Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall – z. B. durch Absprache mit einem (oder mehreren) vertretungsbereiten Kollegen – treffen ( NWB EAAAH-29581).