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NWB Nr. 50 vom Seite 4199 Fach 26 Seite 2577

Das neue Arbeitszeitrecht

von Ministerialrat Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

Mit dem ArbZRG und dem in ihm enthaltenen ArbZG wird die Arbeitszeitordnung (AZO) vom abgelöst, die noch auf dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit beruhte und den Sprachgebrauch dieses nationalsozialistischen Gesetzes enthielt. Bis auf zwei urlaubsrechtliche Regelungen ist das Gesetz insgesamt am in Kraft getreten.

Das ArbZG ist ein Arbeitnehmer(AN)-Schutzgesetz. Nach seinem § 1 bezweckt es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der AN bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Außerdem sollen der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der AN geschützt werden. Das ArbZG legt weder Beginn und Ende noch sonstwie die Dauer der Arbeitszeit fest, sondern bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen durch einzel- oder kollektivvertragliche Regelungen die Arbeitszeit vereinbart werden kann.

I. Begriffsbestimmungen

Das ArbZG verwendet eine Reihe von arbeitszeitrechtlichen Begriffen, deren Definitionen nur zum Teil im Gesetz festgelegt sind, sich im übrigen aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ergeben.

Arbeitszeit ist...

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