Gesetze: KN UPos 8714 9130, KN AV 3b, EUVO 1387/2013
Enge Auslegung von Zollaussetzungsnormen
Leitsatz
1. Zollaussetzungsnormen sind entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen, so dass sie nicht über ihren Wortlaut hinaus auf
Erzeugnisse angewandt werden können, die in ihnen nicht genannt sind (Im Streitfall: keine Anwendung der Zollaussetzung für
Fahrradgabeln aus Aluminium auf die streitgegenständlichen, aus einem Standrohr aus Aluminium und einem Tauchrohr aus Magnesium
bestehenden Federgabeln).
2. Aufgrund der engen Auslegung des Wortlauts der Zollaussetzungen besteht kein Raum für eine Anwendung der AV 3b) für die
Auslegung der KN auf TARIC-Ebene.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.