Bemessungsgrundlage für Wärmeabgabe bei einer Biogasanlage
an andere Unternehmer
Leitsatz
Der sog. KWK-Bonus, den der Stromnetzbetreiber an den Betreiber einer Biogasanlage zahlt, ist nicht als Entgelt von dritter
Seite i.S. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die ”kostenlose“ Wärmeabgabe des Betreibers an andere Abnehmer zu beurteilen. Es handelt
sich dabei vielmehr um eine Vergütung des Stromnetzbetreibers für an ihn gelieferten Strom.
Auf einen fiktiven Einkaufspreis bei selbst produzierten Gegenständen wie Wärme kann im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 UStG nur abgestellt werden, wenn es dem Unternehmer möglich war, diesen oder einen gleichartigen Gegenstand (d.h. Wärme)
einzukaufen bzw. anderweitig zu beschaffen. Dies ist in Wärmelieferfällen etwa dann der Fall, wenn der Unternehmer an ein
Fernwärmenetz angeschlossen ist.
Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 UStG anzusetzen. Eine Rechtsgrundlage, die unentgeltliche Wärmeabgabe stattdessen aus Vereinfachungsgründen nach dem
bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf der Basis der jährlichen Veröffentlichungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu bemessen, gibt es nicht.
Bei der Bestimmung der Selbstkosten ist nicht die sog. energetische Aufteilungsmethode, sondern die sog. Marktwertmethode
anzuwenden, wonach die gesamten Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufzuteilen sind, der dem Verhältnis
der Marktpreise der produzierten Wärmmenge zur produzierten Strommenge entspricht. Dass der Betreiber der Biosgasanlage nicht
an ein Fernwärmenetz angeschlossen war, ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 227 Nr. 3 CAAAH-38658
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.09.2019 - 11 K 195/17
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