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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 195/17 EFG 2020 S. 227 Nr. 3

Gesetze: UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1; UStG § 10 Abs 1 S 3; UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1; UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3

Bemessungsgrundlage für Wärmeabgabe bei einer Biogasanlage an andere Unternehmer

Leitsatz

  1. Der sog. KWK-Bonus, den der Stromnetzbetreiber an den Betreiber einer Biogasanlage zahlt, ist nicht als Entgelt von dritter Seite i.S. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die ”kostenlose“ Wärmeabgabe des Betreibers an andere Abnehmer zu beurteilen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Vergütung des Stromnetzbetreibers für an ihn gelieferten Strom.

  2. Auf einen fiktiven Einkaufspreis bei selbst produzierten Gegenständen wie Wärme kann im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur abgestellt werden, wenn es dem Unternehmer möglich war, diesen oder einen gleichartigen Gegenstand (d.h. Wärme) einzukaufen bzw. anderweitig zu beschaffen. Dies ist in Wärmelieferfällen etwa dann der Fall, wenn der Unternehmer an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist.

  3. Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen. Eine Rechtsgrundlage, die unentgeltliche Wärmeabgabe stattdessen aus Vereinfachungsgründen nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf der Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu bemessen, gibt es nicht.

  4. Bei der Bestimmung der Selbstkosten ist nicht die sog. energetische Aufteilungsmethode, sondern die sog. Marktwertmethode anzuwenden, wonach die gesamten Selbstkosten nach demjenigen Schlüssel auf Wärme und Strom aufzuteilen sind, der dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Wärmmenge zur produzierten Strommenge entspricht. Dass der Betreiber der Biosgasanlage nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen war, ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 227 Nr. 3
CAAAH-38658

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 19.09.2019 - 11 K 195/17

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