Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar?
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Ist eine (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung, die weder ein Versicherungsunternehmen ist noch der die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften erforderliche Erlaubnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt worden ist und die einen uneingeschränkten Leistungsanspruch ihrer Mitglieder nicht gewährleistet, ein begünstigter Versorgungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 EStG, so dass an sie gezahlte Beiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig sind?
Bestehen gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs solcher Beiträge verfassungsrechtliche Bedenken?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
XAAAH-38463