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Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2019

Einkommensteuer | Zinsen aus Stundung eines Ausgleichsanspruchs für Pflichtteilsverzicht steuerbar (BFH)

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür einen fälligen Zahlungsanspruch, so führt die Verzinsung dieses Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Sachverhalt: Die Klägerin hat drei ältere Geschwister. Gegenüber ihren Eltern, die sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, verzichteten die Kinder auf ihren gesetzlichen Pflichtteil gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von je 150.000 DM. Die Zahlung sollte bis zum erfolgen.

Die Klägerin verzichtete auf die Auszahlung der 150.000 DM zum . Stattdessen sollte an sie der Betrag nebst 5 % Zinsen erst nach dem Ableben des letztversterbenden Elternteils ausgezahlt werden. Zur Sicherung bewilligten und beantragten die Eltern die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 150.000 DM nebst 5 % Zinsen.

Später ordneten die Eltern unter Verweis auf den Pflichtteilsverzichtsvertrag an, dass an die Klägerin die Auszahlung der 150.000 DM nebst 5 % Zinsen Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld erfolgen sollte. Die Auszahlung erfolgte vereinbarungsgemäß.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Auszahlung für den geleisteten Pflichtteilsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegt. Das FA unterwarf dagegen die gezahlten Zinsen der Besteuerung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Berlin-Brandenburg, Urteil v. - 3 K 3189/17).

Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (so z.B. ). Unerheblich ist auch, ob die zugrunde liegende Kapitalforderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt ist (vgl. ).

  • Erforderlich ist aber in jedem Fall die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte.

  • Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den an die Klägerin im Streitjahr ausgezahlten Zinsen um Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

  • Zwar unterliegt das Entgelt für den Verzicht auf den Pflichtteil nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich unentgeltlichen Vertrag handelt (s. , BStBl 2010 II S. 818).

  • Anders verhält es sich bei den Zinsen, die die Eltern der Klägerin als Entgelt für die Stundung der Ausgleichsforderung gezahlt haben: Die Klägerin hatte den Eltern durch die Stundung des Zahlungsanspruchs einen Kredit gewährt. Die hierfür gezahlten Zinsen unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

  • Etwas anderes folgt nicht etwa aus der Entscheidung des , BStBl 2010 II S. 818. Hieraus kann - entgegen der Auffassung der ersten Instanz - nicht der Schluss gezogen werden, dass wenn schon wiederkehrende Zahlungen keinen steuerbaren Zinsanteil enthalten, dies bei einer Einmalzahlung erst recht gelten müsse.

  • Entscheidend ist, dass die Klägerin durch den Verzicht auf ihren Pflichtteil einen fälligen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erhalten hat, den sie erst in einem zweiten Schritt gestundet hat. Hierdurch wurden die Eltern von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung befreit, so dass eine Kreditgewährung vorliegt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NAAAH-38423