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NWB Nr. 36 vom Seite 2837 Fach 26 Seite 2377

Möglichkeiten des Bildungsurlaubs

von Dr. Johannes Zmarzlik, Bonn

Bildungsurlaub ist die bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung sowie an der außerschulischen Jugendbildung. Die arbeitsrechtlichen Regelungen über den Bildungsurlaub gehören zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 70 und 72 sowie Art. 74 Nr. 12 GG; DB 1988 S. 709). Von dieser Gesetzgebungskompetenz haben bisher, abgesehen von einigen speziellen bundesgesetzlichen Regelungen, die meisten der alten Bundesländer Gebrauch gemacht. Der nordrhein-westfälischen Regelung kommt besondere Bedeutung zu. Die dort gefundenen Lösungen können Hinweise auch für die Anwendung der Bildungsurlaubsgesetze anderer Länder geben; im Einzelfall ist allerdings auf die Ausgestaltung des jeweiligen Landesgesetzes zu achten.

I. Bundesgebiet

Einen bundesgesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgelts haben

a) Mitglieder des Betriebsrats und der Jugendvertretung (§ 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 BetrVG),

b) Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten (§ 26 Abs. 4 SchwbG) und

c) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 2 Abs. 3...

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