Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sind auf Übertragung von Inlandsvermögen gerichtete Forderungen Inlandsvermögen?
Überlegungen auf der Grundlage des Urteils vom
Wird im Inland belegenes Vermögen von einem Steuerausländer auf einen anderen übertragen, dann unterliegt der Vermögensübergang nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verweist auf § 121 BewG, der eine abschließende Aufzählung der als Inlandsvermögen geltenden Vermögenswerte für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuerbarkeit vornimmt. Bloße Forderungen auf Übertragung entsprechender Vermögenswerte sind grundsätzlich kein Inlandsvermögen. Allerdings ist umstritten, wie Forderungen auf Übertragung von Inlandsvermögen einzustufen sind. Entgegen der h. M. hat das FG München in einem aktuellen Urteil eine Erbschaftsteuerpflichtigkeit der vermächtnisweisen Übertragung einer im Inland belegenen Immobilie von einer Steuerausländerin auf eine andere befürwortet.
Entgegen der Entscheidung des FG München ist davon auszugehen, dass eine vermächtnisweise Übertragung von Grundvermögen i. S. von § 121 Nr. 2 BewG unter Steuerausländern nicht zu einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG führt. Dies gilt generell für Forderungen, die auf die Übertragung von Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG gerichtet sind.
Unter Geltung der EU-ErbVO sind Vermächtnisse generell dingli...