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Rechtsfragen des Teilzeitarbeitsverhältnisses
I. Begriffsbestimmung
Teilzeitbeschäftigt sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BeschFG 1990 die Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich, die im Jahresdurchschnitt auf eine Woche fällt.
II. Formen der Teilzeitarbeit
Die Motive, aus denen ein Teilzeitarbeitsverhältnis gesucht (z. B. Erwartung eines Zusatzverdienstes, Entlastung im häuslich-familiären Bereich, Wunsch nach souveräner Zeiteinteilung) oder angeboten (z. B. Erweiterung der Betriebsnutzungszeiten, Steigerung der Produktivität, Ausgleich saisonaler Schwankungen) wird, sind ebenso vielfältig wie seine Formen. Schon klassisch ist die sog. „Halbtagsstelle„. Auf dem unteren Level bewegen sich die „geringfügig Beschäftigte„ mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von höchstens 15 Stunden. Bis zur Grenze einer Vollbeschäftigung sind die Gestaltungsmöglichkeiten offen.
Bei der traditionellen Halbtagsarbeit werden täglich 4,5 oder 6 Stunden gearbeitet. Vormittags, nachmittags oder...