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Rechtsprobleme bei übertariflichen und außertariflichen Zulagen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Allgemeines
In den meisten Betrieben liegt die Effektivvergütung der Arbeitnehmer - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - über der durch das Tarifvertragsgesetz abgesicherten Tarifvergütung. Zu diesen Leistungen gehören im wesentlichen die übertariflichen und außertariflichen Zulagen. Dabei versteht das Bundesarbeitsgericht unter übertariflichen Zulagen Vergütungsbestandteile, die über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinausgehen, jedoch an diese dem Gegenstand nach anknüpfen, während eine außertarifliche Zulage Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen ( AP Nr. 9 zu § 4 TVG - Effektivklausel). Die Unterscheidung beider hat - von Ausnahmen abgesehen - wenig Bedeutung, da außertarifliche und übertarifliche Zulagen im wesentlichen die gleichen Rechtsfolgen auslösen. Im folgenden soll daher nur der Begriff der übertariflichen Zulagen verwandt werden.
Verschiedenste Motive (z. B. starker Konkurrenzdruck) haben bei den Unternehmen in der Vergangenheit den Wunsch aufkommen lassen, von den eingeführten übertariflichen Vergütungsbestandteilen...