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NWB Nr. 23 vom Fach 26 Seite 2193

Berechnung des Mutterschaftsgeldes

von Ministerialrat Dr. Johannes Zmarzlik, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

I. Anspruchsgrundlage

Frauen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen von 6 Wochen vor und von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von 12 Wochen, nach der Entbindung Mutterschaftsgeld von der für sie zuständigen Krankenkasse nach den Vorschriften der RVO über das Mutterschaftsgeld (§§ 200 ff. RVO, § 13 MuSchG).

Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, für die Zeit der Schutzfristen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in entsprechender Anwendung der Vorschriften der RVO über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesmt 400 DM (§ 13 Abs. 2 MuSchG).

Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte, durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt, höchstens jedoch 25 DM für den Kalendertag. Einmalig gezah...

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