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Track 26 | Betreuung von Jugendlichen: BFH muss Anwendungsbereich und Grenzen des § 3 Nr. 11 EStG klären
Der BFH muss in einem Revisionsverfahren entscheiden, ob das Honorar, das eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die intensive sozialpädagogische Betreuung von Jugendlichen von einem Jugendwerk erhält (jährliche Gewinne von 70.000 € bis 93.000 €), unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fällt oder es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt.
Wie ist das Honorar zu versteuern, das eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin von einem Jugendwerk erhält – für die intensive sozialpädagogische Betreuung von Jugendlichen? – Diese Frage muss der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs beantworten.
Die Erzieherin erwirtschaftete im Streitfall jährliche Gewinne von 70.000 bis 93.000 €. Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg in erster Instanz war sie unternehmerisch tätig. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG für öffentliche Mittel zur Förderung von Erziehung und Ausbildung greife in diesem Fall nicht.
Nach Auffassung der Finanzrichter sprachen die von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie die Art und die Höhe der Vergütung für einen Grad an institutionalisierter Professionalität, der weit über eine Aufnahme fami...