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Grunderwerbsteuer; | Verknüpfung von Verträgen (§ 9 GrEStG)
Das FG Hamburg vertritt im rkr. Urt. v. - II 133/85 die Auffassung, daß mehrere Verträge in ihrem rechtlichen Bestand so miteinander verbunden sein können, daß ein rechtlich einheitlicher Vertrag i.S. von § 139 BGB vorliege. Dabei sei der Annahme einer rechtlichen Einheit nicht hinderlich, daß die Teilakte als selbständige Verträge in verschiedenen Urkunden niedergelegt werden. Ausschlaggebend sei vielmehr die innere Verknüpfung der verschiedenen Verträge. Die Verträge müssen nach dem Willen der Vertragsparteien derart voneinander abhängig sein, daß sie miteinander ,,stehen und fallen'' sollen.