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Sozialversicherung | Befreiung von der landwirtschaftlichen Alterskasse
Von der Versicherung als Landwirt wird auf Antrag u. a. befreit, wer über „regelmäßige“ Einkünfte über 4.800 € jährlich aus anderweitiger Tätigkeit verfügt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Landwirte-AlterssicherungsG). Dazu bedarf es einer Prognose zu Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts, die sich zwar auf Daten aus der Vergangenheit und die mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen beziehen kann, aber nicht nur vorläufig sein darf. Eine Prognose ist nämlich ihrem Wesen nach stets endgültig.
Erweist sich die Prognose im Nachhinein als unzutreffend, bleibt sie dennoch für die Vergangenheit verbindlich, so das Gericht. Insoweit verbietet sich – wie im Streitfall – eine vorläufige Prognose, die nach dem betroffenen Zeitraum (hier: nach Vorlage des endgültigen Steue...