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Einkommensteuer | Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine unmittelbare steuerliche Berücksichtigung des Ausfalls eines Gesellschafterdarlehens als Betriebsausgaben im Rahmen gewerblicher Einkünfte verlangt eine „bankähnliche“ Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Die bloße Darlehensgewährung führt zu keiner sachlichen Verflechtung und begründet damit keine Betriebsaufspaltung. (2) Eine Berücksichtigung des Darlehensausfalls im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nur denkbar, wenn die Forderung nach dem angeschafft oder begründet wurde. (3) Der Abzug der Finanzierungskosten als Werbungskosten aus Kapitalvermögen ist auch bei einer nur mittelbaren Beteiligung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG dann denkbar, wenn der Gläubiger eine dem Anteilseigner nahe stehende ...