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Versetzung von Arbeitnehmern
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschließlich Berlin (West).
I. Begriff der Versetzung
Der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der Versetzung ist gesetzlich nicht definiert; lediglich § 95 Abs. 3 BetrVG enthält eine Begriffsbestimmung der Versetzung, die aber nur für das BetrVG gilt (s. unter III, 1). Es ist deshalb zwischen der arbeitsvertraglichen und der betriebsverfassungsrechtlichen Versetzung zu unterscheiden. Unter Versetzung des Arbeitnehmers (AN) ist ein Wechsel des Arbeitsplatzes auf Anweisung des Arbeitgebers zu verstehen, d. h. eine wesentliche Änderung des Beschäftigungsortes oder der durch den Aufgabenbereich des AN umschriebenen Stellung innerhalb der betrieblichen Organisation. Die Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen allein (z.B. Vergütung) bedeutet noch keine Änderung der Stellung des AN in der betrieblichen Organisation. Führt aber die Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen auch zu einer Änderung der Art der Arbeitsleistung, liegt eine Versetzung vor, z. B. beim Übergang vom Akkordlohn zum Zeitlohn oder umgekehrt ( AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie). Der Begriff der Versetzung umfaßt sowohl den Wechsel des Arbeits...