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NWB Nr. 18 vom Fach 26 Seite 2001

Die Betriebsversammlung

von Senatspräsident beim BAG a. D. Prof. Dr. Dr. G. Boldt, Kassel

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Inhaltsübersicht
I. Rechtsnatur und allgemeine Aufgaben
II. Arten von Betriebsversammlungen
III. Teilnahmeberechtigung
IV. Zeit und Ort
V. Einberufung
VI. Technischer Verlauf
                                                                    
VII. Aufgaben im einzelnen
VIII. Betriebsversammlung und Arbeitsentgelt
IX. Streitigkeiten

I. Rechtsnatur und allgemeine Aufgaben

Nach § 43 Abs. 1 hat der Betriebsrat (BR) einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung (BV) einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Außerdem sieht das Gesetz in § 43 noch zusätzliche und außerordentliche BV sowie Teilversammlungen und Abteilungsversammlungen vor.

Über die Rechtsnatur der BV gehen die Auffassungen auseinander. Nach wohl überwiegender Ansicht ist die BV ein Organ der Betriebsverfassung ( AP Nr. 3 zu § 42 BetrVG 1972; Brecht, Anm. 2; Fitting/Auffarth/Kaiser Rdn. 7; Galperin/Löwisch Rdn. 2 zu § 42). Nach Dietz/Richardi Rdn. 2 vor § 42 ist die BV eine Institution der Betriebsverfassung. Andere Autoren (so Vogt a. a. O. S. 21; GK Fabricius Rdn. 6 ff. vor § 42) leugnen eine Organstellung der BV überhaupt. Die Streitfrage ka...

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