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Die Betriebsversammlung
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Inhaltsübersicht I. Rechtsnatur und allgemeine Aufgaben II. Arten von Betriebsversammlungen III. Teilnahmeberechtigung IV. Zeit und Ort V. Einberufung VI. Technischer Verlauf VII. Aufgaben im einzelnen VIII. Betriebsversammlung und Arbeitsentgelt IX. Streitigkeiten |
I. Rechtsnatur und allgemeine Aufgaben
Nach § 43 Abs. 1 hat der Betriebsrat (BR) einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung (BV) einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Außerdem sieht das Gesetz in § 43 noch zusätzliche und außerordentliche BV sowie Teilversammlungen und Abteilungsversammlungen vor.
Über die Rechtsnatur der BV gehen die Auffassungen auseinander. Nach wohl überwiegender Ansicht ist die BV ein Organ der Betriebsverfassung ( AP Nr. 3 zu § 42 BetrVG 1972; Brecht, Anm. 2; Fitting/Auffarth/Kaiser Rdn. 7; Galperin/Löwisch Rdn. 2 zu § 42). Nach Dietz/Richardi Rdn. 2 vor § 42 ist die BV eine Institution der Betriebsverfassung. Andere Autoren (so Vogt a. a. O. S. 21; GK Fabricius Rdn. 6 ff. vor § 42) leugnen eine Organstellung der BV überhaupt. Die Streitfrage ka...