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NWB Nr. 27 vom Fach 26 Seite 1933

Abmahnungen und Betriebsbußen

von Rechtsanwalt Dr. Peter Pulte, Duisburg

In der betrieblichen Praxis werden Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern auf verschiedene Weise beanstandet (z. B. Mahnung, Ermahnung, Rüge, Verwarnung, Verweis). Solche Erklärungen des Arbeitgebers können dazu bestimmt sein, ein als vertragswidrig angesehenes Verhalten zu mißbilligen. Sie können aber auch als betriebliche Ordnungmittel zur Ahndung von Verstößen gegen die Ordnung des Betriebs ergriffen werden.

Für die Unterscheidung der beiden Möglichkeiten kommt es aber nicht darauf an, welche Art von Maßnahme der Arbeitgeber wollte. Maßgeblich ist vielmehr allein, welcher Wille in der Erklärung erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Da sie Begriffsverwendung in der Praxis aber nicht einheitlich ist, fällt es oft schwer, den Inhalt der Erklärung des Arbeitgebers zuverlässig festzustellen.

Zur Erleichterung in der Praxis enpfiehlt es sich daher, daß einem einheitlichen Begriffsschema gefolgt wird. Entsprechend der überwiegenden betrieblichen Handhabung sollte

  • die einzelvertragliche Beanstandung als Abmahnung

  • die kollektivrechtliche Beanstandung (Betriebsbuße) als Verwarnung oder Verweis bezeichnet werden.

I. Abmahnungen

1. Begriff

Von den betrieblichen g...

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Abmahnungen und Betriebsbußen

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