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Weitere Konkretisierungen zur Einlagerückgewähr aus Drittstaaten
Mit hat der BFH (Az. I R 15/16 NWB LAAAH-30123) unlängst erneut zur Rückgewähr von Einlagen durch in Drittstaaten ansässige Kapitalgesellschaften entschieden. Hierbei bestätigte der Erste Senat seine frühere Rechtsprechung und bejahte auch für die Zeit nach Einführung des SEStEG und der im Zuge dessen erfolgten Implementierung von § 27 Abs. 8 KStG die grundsätzliche Möglichkeit einer steuerneutralen Rückgewähr von nicht in das Nennkapital eingezahlten Rücklagen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Zentrale Fragestellungen des Nachweises
Die Höhe der Rückgewähr soll (grds.) weiterhin nach dem jeweiligen ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln sein. Insoweit ist das Urteil aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen.
Neue Akzente setzte das Gericht jedoch dahingehend, dass nunmehr – wie bei Rückgewähr durch inländische Kapitalgesellschaften auch – auf die gesetzliche Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG abzustellen ist. Insbesondere das Abstellen des Ersten Senats auf die Verwendungsreihenfolge wirft eine Reihe von praktischen Fragen auf, da nunmehr das ausländische Handels- und Gesellschaftsrecht verstärkt mit deutschen steuertechnischen Begriffen des § 27 Abs. 1 KStG aufgeladen zu werden sch...