Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht bei Fernwärmeversorgung auch
fremder Grundstücke durch ein ansonsten grundstücksverwaltendes Unternehmen
Leitsatz
1. Versorgt die Steuerpflichtige von einer sich auf ihrem Grundstück befindlichen Übergabe-/Verteilerstation aus nicht nur
eigene Grundstücke, sondern auch angrenzende Grundstücke eines anderen Eigentümers mit Fernwärme, stellt zwar nicht die Versorgung
der eigenen, dafür aber die Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme eine zur Nichtanwendbarkeit der erweiterten Gewerbeertragskürzung
für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führende gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar.
Die Fernwärmeversorgung fremder Grundstücke ist weder eine unschädliche Sonderleistung, die als wirtschaftlich sinnvoll gestaltete
eigene Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden kann, noch erfüllt sie den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten
im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
2. Durch die Versorgung fremder Nachbargrundstücke wird keine gewerbliche Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen begründet,
wenn die Versorgung der fremden Gebäude nicht unlösbar mit der Versorgung der eigenen Gebäude verbunden ist. Die Annahme einer
gemischten Tätigkeit aus Vermietung und Fernwärmeversorgung scheidet daher aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2020 S. 155 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21550 Nr. 1 VAAAH-37872
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.10.2019 - 8 K 8045/19
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