Einkommensteuerliche Behandlung des Steigerungsbetrags der
Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Über- und
Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit privaten Rentenversicherungen
Leitsatz
Erbringt ein Steuerpflichtiger neben seinen verpflichteten Beitragszahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk, die
den Sonderausgabenabzug auszuschöpfen, freiwillig Beiträge in eine gesetzliche Rentenversicherung, die demzufolge aus versteuertem
Einkommen gezahlt werden, ist die gezahlte Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gleichwohl mit dem Ertragsanteil
nach § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG und nicht nach § 22 Nr. 1 S. 3a bb S.1 EStG zu besteuern.
Die Prüfung einer etwaigen Doppelbesteuerung kann sich nur auf das einheitliche Rentenstammrecht beziehen und nicht isoliert
auf den begünstigt besteuerten Steigerungsbetrag der Höherversicherung.
Bei der Prüfung und Berechnung, ob bezüglich einer gesetzlichen Rente, einer Rüruprente und privaten Leibrenten eine Doppelbesteuerung
vorliegt ist wegen der vielen Unwägbarkeiten bei der Ermittlung eine geringfügige über Besteuerung hinzunehmen.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und im Hinblick auf die nach dem Willen
des Gesetzgebers gewünschte administrierbare Einkommensteuerveranlagung ist eine Überbesteuerung von ca. 20 % als geringfügig
anzusehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 191 Nr. 3 ErbStB 2020 S. 74 Nr. 3 KÖSDI 2020 S. 21547 Nr. 1 UAAAH-37868
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.05.2018 - 7 K 2456/14
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