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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 2456/14 EFG 2020 S. 191 Nr. 3

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3a aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a bb S. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a bb S. 4; EStG § 10

Einkommensteuerliche Behandlung des Steigerungsbetrags der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Über- und Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit privaten Rentenversicherungen

Leitsatz

  1. Erbringt ein Steuerpflichtiger neben seinen verpflichteten Beitragszahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk, die den Sonderausgabenabzug auszuschöpfen, freiwillig Beiträge in eine gesetzliche Rentenversicherung, die demzufolge aus versteuertem Einkommen gezahlt werden, ist die gezahlte Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gleichwohl mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG und nicht nach § 22 Nr. 1 S. 3a bb S.1 EStG zu besteuern.

  2. Die Prüfung einer etwaigen Doppelbesteuerung kann sich nur auf das einheitliche Rentenstammrecht beziehen und nicht isoliert auf den begünstigt besteuerten Steigerungsbetrag der Höherversicherung.

  3. Bei der Prüfung und Berechnung, ob bezüglich einer gesetzlichen Rente, einer Rüruprente und privaten Leibrenten eine Doppelbesteuerung vorliegt ist wegen der vielen Unwägbarkeiten bei der Ermittlung eine geringfügige über Besteuerung hinzunehmen.

  4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und im Hinblick auf die nach dem Willen des Gesetzgebers gewünschte administrierbare Einkommensteuerveranlagung ist eine Überbesteuerung von ca. 20 % als geringfügig anzusehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 191 Nr. 3
ErbStB 2020 S. 74 Nr. 3
KÖSDI 2020 S. 21547 Nr. 1
UAAAH-37868

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 28.05.2018 - 7 K 2456/14

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