Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei unterbliebener Auszahlung
durch die Familienkasse
Leitsatz
Bei der Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 S. 4 EStG kommt es nicht darauf an ob das Kindergeld tatsächlich
ausgezahlt wurde. Der Kindergeldanspruch ist der tariflichen Einkommensteuer auch dann hinzuzurechnen, wenn die Festsetzung
des Kindergeldes von der Familienkasse bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Das Finanzamt ist an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse nicht gebunden und prüft im Rahmen des § 31 S. 4 EStG
allein das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruchs.
Die materiell-rechtlich wirkende Einschränkung des Kindergeldanspruchs nach § 66 Abs. 3 EStG führt nicht dazu, dass auch
§ 31 S. 4 EStG dahingehend zu verstehen ist, dass nur das tatsächlich unter Beachtung der Frist des §§ 66 Abs. 3 EStG an den
Berechtigten gezahlte Kindergeld dem Umfang des der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnenden Anspruchs entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 2686 Nr. 51 DStRE 2020 S. 115 Nr. 2 EStB 2020 S. 188 Nr. 5 KAAAH-37867
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.09.2019 - 6 K 174/19
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