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NWB Nr. 8 vom Seite 585 Fach 25 Seite 2143

Der Zugang zu Umweltinformationen

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

Im Verwaltungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland galt bisher der Grundsatz einer nur beschränkten Aktenöffentlichkeit. Das Recht auf Einblick in die Akten stand grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu. Außerhalb eines laufenden Verfahrens konnte man zwar um Auskünfte bitten, hatte jedoch weder einen Anspruch auf diese noch das Recht, sich benötigte Informationen etwa selbst in den Behördenunterlagen zu kopieren oder sonst zu beschaffen. Der Akteninhalt bildete nicht nur zum Schutz personenbezogener Daten, sondern generell ein ”Geheimnis” der Behörden.

Dieses System hat die EU durch ihre Umweltinformationsrichtlinie i. S. einer größeren Offenheit in sein Gegenteil verkehrt. Ziel der Richtlinie war ein freier Zugang aller Bürger zu Informationen über die Umwelt. Da derartige Informationen insbesondere in den Akten der zuständigen Behörden zu finden sind, lag eine Öffnung dieser Akten nahe. Dahinter steht das Ziel der EU-Kommission, den gesamten Prozeß der Regulierung und Anwendung von umweltbezogenen Vorschriften transparenter zu gestalten. Damit könne die Öffentlichkeit besser die staatliche Umweltpolitik und umweltbezogene Maß...

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