Zur Frage, ob sog. außerorganschaftliche
Mehrabführungen zu Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1
KStG führen
Leitsatz
Ergibt sich im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses
eine Mehrabführung an den Organträger daraus, dass Tochtergesellschaften
der Organgesellschaft auf diese verschmolzen werden und die übergehenden
Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der Organgesellschaft nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit den Buchwerten, in ihrer Handelsbilanz
jedoch nach § 24 UmwG mit den Zeitwerten angesetzt werden, führt
dieser Vorgang nicht zu einer Gewinnausschüttung nach § 14 Abs.
3 Satz 1 KStG (entgegen Rn. Org.33 des Umwandlungssteuererlasses
2011).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 5 Nr. 8 DStR 2020 S. 8 Nr. 19 DStRE 2020 S. 657 Nr. 11 EFG 2020 S. 61 Nr. 1 FR 2020 S. 214 Nr. 5 GmbH-StB 2020 S. 156 Nr. 5 GmbHR 2020 S. 237 Nr. 4 KÖSDI 2020 S. 21594 Nr. 2 WAAAH-37863
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 10.09.2019 - 1 K 1418/18
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