Widerruf zollrechtlicher
Bewilligungen im Rahmen der Neubewertung von Bewilligungen nach
Art. 250 Abs. 1 UZK-DA, Art. 345 Abs. 1 UZK-IA (hier: Zolllager,
Verwahrungslager, zugelassener Versender, zugelassener Empfänger)
- Aufhebung der Vollziehung
Leitsatz
1. Liegen
die Voraussetzungen für die Erteilung der der bisherigen Bewilligung
entsprechenden Bewilligung nach den Vorschriften des UZK nicht vor,
so führt die nach Art. 250 Abs. 1 UZK-DA, Art. 345 Abs. 1 UZK-IA
gebotene Neubewertung der Bewilligung zum Widerruf der Bewilligung
nach Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 UZK, ohne dass eine neue Bewilligung
auf der Grundlage des UZK erteilt wird.
2. Bei der Auslegung des Begriffs
der persönlichen Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der
Vorgänge in Art. 148 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) Satz 1 UZK bzw. Art.
211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b), Abs. 3 Buchst. b) Halbsatz 1
UZK sind die entsprechenden Kriterien, die für eine Bewilligung
des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen
sind, heranzuziehen.
3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen
des Art. 39 Buchst. b) UZK i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Buchst. f) UZK
ist ein Rückschluss von aufgetretenen zollrechtlichen Verstößen
auf fehlende oder unzureichende Verwaltungsorganisation und interne
Kontrollen mit der Folge des Widerrufs einer zollrechtlichen Bewilligung
nur zulässig, sofern Art und Umfang der aufgetretenen Verstöße sowie
andere Umstände, wie z.B. Erkenntnisse über zwischenzeitlich getroffene
Abhilfen, angemessene Berücksichtigung finden. Dabei sind zollrechtliche
Verstöße jeweils nur bewilligungsbezogen zu prüfen.
Fundstelle(n): LAAAH-37858
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 25.09.2019 - 4 V 49/19
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