Einordnung einer Zahlung eines Kommanditisten an die KG –
Bilanzberichtigung
Leitsatz
Auf einem Konto der KG ausgewiesene Kapital ist dann als Eigenkapital zu qualifizieren, wenn auf diesem Konto entweder die
Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder das Konto im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des
Gesellschafters mit einem bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.
Anhand des Gesellschaftsvertrags ist zu ermitteln, welches von mehreren Konten der Kommanditisten als Eigenkapitalkonto anzusehen
ist.
Ist vereinbart, dass die Gesellschaft ein Darlehen des Kommanditisten an den Darlehensgeber zurückzahlt, während der Kommanditist
entsprechend eine Einlage in sein Kapitalkonto in gleicher Höhe erbringt und wird der Gesellschafterbeschluss durch eine zeitnahe
Umbuchung in der Finanzbuchhaltung vollzogen, ohne dass ein Zahlungsvorgang vorliegt, ist eine Bilanzberichtigung durchzuführen,
wenn versehentlich die zu erbringende Einlage fehlerhaft auf einem Finanzbuchhaltungskonto (variables Kapital) verbucht wurde.
Als Einlagen sind nur solche Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Gesellschaft vermehrt haben, sei es durch Ansatz
oder Erhöhung eines Aktivpostens oder durch Verminderung eines Passivpostens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2020 S. 112 EFG 2019 S. 1749 Nr. 21 EStB 2020 S. 185 Nr. 5 GmbH-StB 2020 S. 159 Nr. 5 BAAAH-37857
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.03.2018 - 2 K 2019/14
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