Entfall der Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit, Rückkehrabsicht, Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz
1) Die Anwendung von § 6 AStG im Fall des Wegzugs in einen Drittstaat ist mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit
nach Art. 63 AEUV vereinbar.
2) Für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 AStG ist neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-)
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des
Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren
bestand. Denn § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder „abgebrochene” Auswanderungen und ist keine "Reparaturvorschrift"
für steuerlich "missglückte" Wegzüge.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 5 Nr. 8 DB 2019 S. 15 Nr. 50 DStR 2020 S. 6 Nr. 6 DStRE 2020 S. 265 Nr. 5 EFG 2020 S. 19 Nr. 1 GmbH-StB 2020 S. 158 Nr. 5 IStR 2020 S. 108 Nr. 3 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2020 S. 83 KÖSDI 2020 S. 21595 Nr. 2 NWB-EV 2020 S. 35 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2020 S. 76 PIStB 2020 S. 67 Nr. 3 RAAAH-37856
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