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Die Übergangsregelung für die Abwasserabgabe
I. Ausgangslage
Im zitierten Beitrag des Verfassers sowie von Kluth (a. a. O., S. 2029) wurde dargestellt, daß die Abwasserabgabe eng mit dem wasserrechtlichen Ordnungsrecht verbunden ist und von diesem bezüglich der Abwasserabgabenerhebung abhängig ist. Auf der Basis des § 7a WHG a. F. war Rechtsgrundlage die Verordnung über die Herkunftsbereiche von Abwasser (Abwasserherkunftsverordnung - AbwHerkV) v. (BGBl I S. 1578), zuletzt geändert durch VO v. (BGBl I S. 1197).
Ferner war Grundlage für die Abgabenberechnung die allgemeine Rahmen- und Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-VwV i. d. F. der Bek. v. , BAnz Nr. 233b v. , geändert durch Verwaltungsvorschrift vom , BAnz Nr. 27 v. ). In über 50 Anhängen zu dieser Rahmen-Vorschrift sind für verschiedenste Bereiche die Mindestanforderungen für die Einleitung von Abwasser beschrieben.
Schließlich sind neben der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift für bestimmte Branchen noch gesonderte Verwaltungsvorschriften gültig (zit. bei Berendes a. a. O., S. 265 f.). In Kombination mit der Anlage zu § 3 Abwasserabgabengesetz in Teil A und B ergibt sich die zu erhebende Abw...