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RENO Nr. 12 vom Seite 7

Privilegierte Pfändung aus dem Tabellenauszug

Jana Gelbe-Haußen, Insolvenzsachbearbeiterin und geprüfte Rechtsfachwirtin; Rostock

Seit der Einräumung der Möglichkeit, eine sog. Deliktsforderung zur Insolvenztabelle anmelden zu können, sodass diese von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, herrscht Unsicherheit: Darf der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung privilegiert gem. § 850f Abs. 2 ZPO aus dem Tabellenauszug in das Einkommen des Schuldners pfänden, wenn die Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle festgestellt wurde und der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Rechtsgrund erhoben hat?

Der BGH hat dieser Diskussion, die stets durch die verschiedensten Gerichte unterschiedlich beurteilt wurde, beendet:

„Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.“

( KIEHL JAAAH-31755; § 850f Abs. 2 ZPO; § 174 Abs. 2 InsO, § 175 Abs. 2 InsO, §§ 201, 302 Nr. 1 InsO).

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen können bei richti...