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Vergütungsbericht und sonstige abschlussnahe Regelungen des ARUG II
Ein erster Überblick
Der Bundestag hat am das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verabschiedet. In seiner Sitzung am hat der Bundesrat beschlossen, gegen das ARUG II in der vom Bundestag beschlossenen Fassung keinen Einspruch einzulegen. ARUG II wird bestimmte Rechte der Aktionäre neu gestalten.
Velte, Regulierung der Managerbezüge durch das ARUG II, StuB 23-24/2019 S. I NWB MAAAH-36851
Im Mittelpunkt des ARUG II steht die Einführung eines „neuen“ Vergütungsberichts nach § 162 AktG.
Die bisher bestehende Möglichkeit, auf der Grundlage eines Hauptversammlungsbeschlusses auf die Individualisierung der Vorstandsbezüge zu verzichten, entfällt.
Für jedes einzelne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied müssen bezüglich der Vergütungen, die vom Mutterunternehmen und/oder Tochterunternehmen stammen, unter Namensnennung bestimmte Angaben gemacht werden, soweit die Sachverhalte im konkreten Berichtszeitraum vorlagen.
I. Überblick
[i]Velte, Aktionärsvotum zur Vergütung (Say on Pay) – Neufassung der EU-Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EU und der EU-Rechnungslegungs-Richtlinie 2013/34/EU, StuB 13/2017 S. 489 NWB OAAAG-49404 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 285 NWB DAAAH-36426 Das im November 2019 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) regelt fü...