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Die Abwasserabgabe
I. Einführung
Das Abwasserabgabengesetz (vgl. dazu die Übersicht von Kluth, NWB F. 25 S. 2029 ff.) wurde als Rahmengesetz des Bundes für die Wasserwirtschaft erstmals am beschlossen und ist am in Kraft getreten. Der Beginn der Abgabepflicht wurde auf den terminiert. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich bereits dreimal novelliert:
Erste Novellierung durch Gesetz vom (BGBl S. 1515),
Zweite Novellierung durch Gesetz vom (BGBl S. 2619) mit anschließender Bekanntmachung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom (BGBl S. 880),
Dritte Novellierung durch Gesetz vom (BGBl S. 2425) mit anschließender Bekanntmachung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom (BGBl S. 2432).
Ab dem Veranlagungsjahr 1991 gilt nunmehr als gesetzliche Grundlage das Abwasserabgabengesetz vom .
II. Grundlagen der Abgabenerhebung
1. Begriffsbestimmungen
Die Abwasserabgabe wird von den Ländern erhoben und ist zu entrichten für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i. S. des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (§ 1 AbwAG). Gewässer i. S. des § 1 Abs. 1 WHG sind:
oberirdische Gewässer: gesetzlich definiert als ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende ...