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NWB Nr. 48 vom Seite 3757 Fach 25 Seite 2051

Verpackungsverordnung

von Rechtsanwalt Hans J. Mittelstaedt, Düsseldorf

I. Einleitung

Das geflügelte Wort vom Abfallinfarkt macht bereits seit längerem die Runde. Ein beträchtlicher Teil des Abfallvolumens ist Verpackungsmüll. Er macht rund 50 % des gesamten Hausmülls und hausmüllähnlichen Gewerbemülls aus, und dies mit ansteigender Tendenz (vgl. Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen 1989 S. 155). Während die Abfallberge ständig steigen, stagniert die Anzahl der Entsorgungsanlagen (so die der Verbrennungsanlagen) oder geht sogar leicht zurück (so die Anzahl der Hausmülldeponien). Die vorhandenen Deponiekapazitäten reichen vielfach nur noch zwei bis fünf Jahre (vgl. Sondergutachten S. 154). Mit der Verpackungsverordnung versucht die Bundesregierung nun diese Flut des Verpackungsmülls einzudämmen. Sie gibt darin dem Verbraucher die Möglichkeit, Verpackungen an den Verkäufer zurückzugeben und verpflichtet ihn, die Verpackungen zurückzunehmen. Um alle Verpackungen zu erfassen, hat der Verordnungsgeber die Rücknahmepflicht auch auf die Verpackungen ausgedehnt, die den Endverbraucher gar nicht erreichen und nur dem Schutz oder dem Transport der Waren auf dem Weg vom Hersteller zum Händler dienen. Die Rücknahmeverpfli...

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