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NWB Nr. 22 vom Fach 25 Seite 2023

Abfallwirtschaftsrecht

von Dr. Winfried Kluth, Münster

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Begriff und Abgrenzung

Das Abfallwirtschaftsrecht umfaßt die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und damit in einem umfassenden Sinne deren ”Bewirtschaftung”. Es begründet Pflichten der Erzeuger, Verbraucher und der beseitigungspflichtigen Körperschaften. Zentraler Begriff für die Bestimmung des Geltungsbereiches des AbfG ist der Abfallbegriff. Dieser ist kein einheitlicher, sondern er wird vom AbfG komplementär als subjektiver, objektiver und erweiterter Abfallbegriff verwendet. Dadurch wollte der Gesetzgeber alle Abfallstoffe möglichst lückenlos erfassen.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 1 Abs. 1 1. Alt. AbfG) stellt auf den Entledigungswillen des Besitzers einer Sache ab. Dabei ist als Sache nach h. M. eine solche i. S. des BGB (§§ 90 ff.) anzusehen, mit Ausnahme lebendiger Tiere und der menschlichen Leiche. Beim subjektiven Abfallbegriff kommt es nicht auf den Wert der Sache an, d. h. diese kann auch noch ein brauchbares Wirtschaftsgut sein. Er setzt aber eine ausdrückliche oder konkludente Willensäußerung des Inhabers der tatsächlichen Sachgewalt (Besitzer i. S. des AbfG) voraus. De...

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