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Konsignationslager
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Grenzüberschreitende Warenlieferungen im Zusammenhang mit einem Konsignationslager waren bis einschließlich 2019 nicht einheitlich geregelt. Es kann sich sowohl um eine Lieferung als auch um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen und eine zeitlich nachgelagerte Lieferung handeln. Ab dem wurde durch eine neue gesetzliche Regelung die Umsatzbesteuerung von innergemeinschaftlichen Warenbewegungen vereinheitlicht. Der Beitrag stellt die Grundsätze der möglichen Sachverhalte und die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen anhand von zahlreichen Buchungsbeispielen dar.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1476 | Verrechnungskonto Forderungen Auslandsbetriebsstätte I |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
3425 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
8000 | Umsatzerlöse |
8125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1276 | Verrechnungskonto Forderungen Auslandsbetriebsstätte I |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
4000 | Umsatzerlöse |
4125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
4400 | Erlöse 19 % USt |
5425 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Begriff des Konsignationslagers
Ein Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten oder eines Dienstleisters, das sich in der Nähe des Kunden (Abnehmers) befindet und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren eines Lieferanten entnehmen kann. Die Ware verbleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt. Handelsrechtlich handelt es sich beim Konsignationslagervertrag um einen Lagervertrag nach § 467 HGB mit kaufrechtlichen Elementen. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
4. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung bis einschließlich 2019
4.1 Allgemeine Grundsätze
In der Vergangenheit wurde die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht einheitlich auf Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Konsignationslager angewendet. Fraglich war insbesondere, ob der Warentransport in ein Konsignationslager ein rechtsgeschäftsloses Verbringen oder bereits einen Liefertatbestand auslösen kann. Die Finanzverwaltung ging regelmäßig davon aus, dass erst mit der Entnahme der Ware aus einem Konsignationslager dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird und der Tatbestand der Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG erfüllt ist.
Aufgrund zweier Urteile des BFH ist das „Verbringen“ von Waren in ein Konsignationslager – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – dann kein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. des § 1a Abs. 2 UStG mehr, wenn der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich feststeht. Unschädlich ist, wenn die Ware auf Veranlassung des Abnehmers vorübergehend in einem Konsignations- oder Auslieferungslager zwischengelagert wird und der Abnehmer ein vertraglich zugesichertes Zugriffsrecht auf die Ware hat.
Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nunmehr in Abschnitt 1a.2 Abs. 6 UStAE und Abschnitt 3.12 Abs. 3 und 7 UStAE umgesetzt. Für Umsätze bis zum kann nach dem die bisherige Verwaltungsauffassung noch weiterhin angewendet werden.
Von einem feststehenden Abnehmer ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger die Ware bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat. Unschädlich ist, wenn die Ware zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht und erst nach Zahlung durch eine Freigabeerklärung an den Abnehmer herausgegeben wird. Gleiches gilt für die kurzzeitige Zwischenlagerung in einem Auslieferungs- oder Konsignationslager, wenn der Abnehmer vertraglich ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat. Ein nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne tatsächliche Abnahmeverpflichtung ist einem feststehenden Abnehmer nicht gleichzustellen.
Liefert ein Unternehmer Waren aus dem Drittland oder dem Gemeinschaftsgebiet in ein von ihm in Deutschland unterhaltenes Konsignationslager und steht der Abnehmer bei Beginn der Warenbewegung verbindlich fest, liegt mit Beginn der Beförderung oder Versendung eine Beförderungs- bzw. Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG vor. Ort der Lieferung ist somit im Drittland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Steht hingegen bei Beginn der Beförderung oder Versendung noch nicht verbindlich fest, an wen die Ware geliefert wird, liegt kein Fall des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG vor. Die Lieferung erfolgt dann erst im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager und ist nach § 3 Abs. 6 UStG am Ort des inländischen Konsignationslagers steuerbar und steuerpflichtig.
4.2 Konsignationslager mit Drittlandsware
Fertigt der Abnehmer der Konsignationslagerware diese zum zollrechtlich freien Verkehr ab, wird er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Ob er befugt ist, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, hängt davon ab, ob er im Zeitpunkt der Abfertigung die Verfügungsmacht an der Drittlandsware hatte. Ist die Verfügungsmacht bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung auf den Abnehmer übergegangen, kann der Abnehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Andernfalls kann der leistende Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die vom Abnehmer entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er im Besitz der entsprechenden zollamtlichen Belege ist.