Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Teileinkünfteverfahren bei nachträglich erkannter verdeckter Gewinnausschüttung
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer). Dies gilt auch für verdeckte Gewinnausschüttungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kapitaleinkünfte im Falle einer unternehmerischen Beteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Dafür ist allerdings ein fristgebundener Antrag erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein solcher Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Der (BStBl 2019 II S. 586) entschieden, dass diese Antragsfrist auch dann gilt, wenn sich erst aufgrund einer Außenprüfung herausstellt, dass überhaupt Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, hier in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Verspäteter Antrag: [i]BFH, Urteil v. 14.5.2019 - VIII R 20/16, BStBl 2019 II S. 586Wird der Antrag erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt, hier nach Durchführung der Außenprüfung, ist er verspätet. Ein fristgerechter konkludenter Antrag ergibt sich auch nicht etwa aus einer bereits in der Einkommensteuererklärung beantragten...