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Kein Teileinkünfteverfahren bei nachträglich erkannter verdeckter Gewinnausschüttung
Hilfe durch vorsorglichen Antrag?
Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer). Bei Bezügen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt dies nicht nur für offene Ausschüttungen, sondern auch für verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen können diese im Falle einer unternehmerischen Beteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Dafür ist allerdings ein fristgebundener Antrag erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein solcher Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Der (BStBl 2019 II S. 586) entschieden, dass diese Antragsfrist auch dann gilt, wenn sich erst aufgrund einer Außenprüfung herausstellt, dass überhaupt Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, hier in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Ausgangslage im
[i]BFH, Urteil v. 14.5.2019 - VIII R 20/16, BStBl 2019 II S. 586A ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH, deren 100 %ige Tochtergesellschaft die B-GmbH ist. Er ist zudem Geschäftsführer der B-GmbH. Für s...