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NWB Nr. 38 vom Seite 2981 Fach 24 Seite 2301

Staffelmiete

von Rechtsanwalt und Lehrbeauftragtem Andreas Dörschner, Bielefeld

I. Allgemeines

Die Staffelmiete ist eine Miete, die für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe vereinbart werden kann. Die bis zur Mietrechtsreform in § 10 Abs. 2 MHG enthaltene Regelung ist zum in § 557a BGB überführt worden. Die zeitliche Beschränkung einer Staffelmietvereinbarung auf 10 Jahre, die § 10 Abs. 2 Satz 2 MHG vorsah, ist nunmehr entfallen.

Die Staffelmiete kann für jede Art frei finanzierter Wohnraummietverhältnisse vereinbart werden. Eine Staffelmietvereinbarung ist auch für öffentlich geförderten Wohnraum unbedenklich, soweit die höchste Staffel die bei Vertragsschluss preisrechtlich zulässige Kostenmiete nicht übersteigt (OLG Hamm, GE 1993 S. 201).

II. Voraussetzungen der Staffelmiete

1. Form der Vereinbarung

Die Vereinbarung einer Staffelmiete muss gem. § 557a Abs. 1 Satz 1 BGB schriftlich getroffen werden. Das bedeutet, dass die Erklärung eine Einheit darstellen muss. Lose Blätter genügen nur dann der Schriftform, wenn sich ihre Zusammengehörigkeit aus Merkmalen wie einer gegenseitigen Bezugnahme oder fortlaufender Paginierung ergibt. Einer mündlich geschlossenen Vereinbarung mangelt es an der vorgeschriebenen Form, so dass ein derartiger Staffelmietvertrag gem. § 125 BGB nichtig ist. Sofern ein S...

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