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Zur mangelnden Indifferenz zwischen ausschüttenden Fonds und Direktanlage durch die Teilfreistellungssätze im Investmentsteuergesetz 2018
Im Zuge der Neufassung der Investmentbesteuerung hat der Gesetzgeber Teilfreistellungssätze vorgesehen, um die neu eingeführte Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen und so Direkt- und Fondsanlage annähernd gleich zu besteuern. Es werden die Unterschiede der Steuerbelastung der Erträge eines ausschüttenden Fonds und eines identischen, direkt angelegten Portfolios unter Variation der Einflussfaktoren ermittelt und die Teilfreistellungssätze berechnet, die diesen Unterschied in den verschiedenen Parameterkonstellationen minimieren. Es zeigt sich, dass sie je nach Anlegergruppe und Fondstyp in den plausiblen Parameterkonstellationen systematisch ober- oder unterhalb der gesetzlichen Teilfreistellungssätze liegen.
1 Problemstellung
Im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 führte der Gesetzgeber eine Definitivsteuer auf bestimmte Bruttoerträge von Investmentfonds ein und kompensierte diese Vorbelastung bei Ausschüttungen aus Investmentfonds, die Erträge i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG 2018 darstellen, durch Freistellungssätze, die die Besteuerung beim Anteilseigner abmildern. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Teilfreistellungssätze die Indifferenz zwischen Fonds- und Direktanlage wahren. Dazu legt der G...