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Leasing und Gewährleistungsrecht
I. Einleitung
Dieser Beitrag schließt an den Beitrag ”Allgemeine Grundlagen des Leasings” in NWB F. 24 S. 2169 ff. an. Aufgrund des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses zwischen Hersteller/Lieferant des Leasingguts, Leasinggeber und Leasingnehmer gibt es besondere gewährleistungsrechtliche Problembereiche, welche nachfolgend vorgestellt werden.
Die Hauptverpflichtung des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag besteht nicht nur darin, die Investition des Leasingnehmers zu finanzieren, sondern zugleich darin, dem Leasingnehmer das Leasinggut in einem für den Vertragszweck geeigneten Zustand zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen ( NJW 1982 S. 105). Von den Leistungsstörungen im Rahmen des zeitlichen Verlaufs eines Leasingvertrags sind daher die Fälle der Schlechtleistung zu unterscheiden, d. h. die Fälle, bei denen das Leasinggut mangelhaft geliefert wird.
Aufgrund der zivilrechtlichen Wertung des Leasingvertrags als atypischer Mietvertrag sind in erster Linie die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts (§§ 320, 322 BGB) und des Mietrechts anwendbar und aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion auch teilweise die Regelungen des Kaufre...