Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Margenbesteuerung bei der Überlassung von Ferienwohnungen
Mit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und führt aus, dass eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG kein Leistungsbündel voraussetzt. Bereits nur eine Leistung, wie z. B. die Weitervermietung einer Ferienwohnung, kann zur Anwendung der Margenbesteuerung führen.
I. Leitsätze
1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an „Alpenchalets Resorts“).
2. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
II. Sachverhalt
Ein Unternehmer bot in Italien belegene Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an. Dabei buchte er die in einem Prospekt angebotenen Unterkünfte überwiegend erst bei Bedarf. Die Kunden entrichteten die Mieten an den Unternehmer, der sie nach Abzug einer Provision an ...