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Hessisches FG | Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge bei Veräußerungen durch beschränkt Steuerpflichtige an im Ausland ansässige Personen
Anstelle der vorgelagerten Besteuerung des Veräußerungserlöses aus dem Dividendenanspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG hat ein beschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner die zugeflossene Dividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.
Streitig war, ob die Klägerin als Depotbank dann zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, wenn der im Ausland ansässige Aktieninhaber, für den die Klägerin am Dividendenstichtag in Deutschland börsennotierte Aktien verwahrt, seine Dividendenansprüche vor der Ausschüttung an einen im Ausland Ansässigen gegen Entgelt abtritt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG bestimmt, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung von Dividendenscheinen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien nicht mitveräußert werden, zu den Einkünften aus...