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Grundsätze der Wohnraummiete
I. Mietvertrag
1. Abschluß und Inhalt
Voraussetzung für ein Wohnraummietverhältnis ist der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Mieter und Vermieter. Dieser braucht nicht Eigentümer des Mietobjekts zu sein. Bei fehlender Berechtigung zur Vermietung besteht allerdings für den Mieter die Gefahr, vom Eigentümer auf Herausgabe nach § 985 BGB in Anspruch genommen zu werden, ohne sich auf ein Besitzrecht berufen zu können. Grundsätzlich kann ein Mietvertrag mündlich geschlossen werden. Als Ausnahme hiervon gilt ein Schriftformerfordernis für Mietverträge für längere Zeit als ein Jahr; (§ 566 BGB). Besteht ein solcher Vertrag aus mehreren Blättern, müssen diese nach dem Grundsatz der Urkundeneinheit zusammengefaßt sein, wobei streitig und vom BGH in Kürze zu entscheiden sein wird (vgl. Breiholdt, Was Faden und Leim mit Mietverträgen zu tun haben, FAZ v. 12. 4. 1996), ob hierfür eine Heftung erforderlich ist oder beispielsweise durchgehende Numerierung oder Sinnzusammenhang fortlaufenden Textes genügen. Da hiervon auch die Antwort auf die Frage abhängen kann, ob ein Vertrag bei gewollter, aber (wegen fehlender Heftung) nicht eingehal...