Gewerbliche Vermögensverwaltung und Bewertung von Vorzugsaktien
Leitsatz
1) Die Vermögensverwaltung für fremde Rechte ist stets gewerblich und nicht freiberuflich.
2) Ein Stpfl., der die Vermögensberatung für die Mitglieder einer vermögenden Familie betreibt und hierbei die Anlageberatung
ganz oder teilweise selbst tätigt, handelt gewerblich.
3) Der Wert nicht notierter Vorzugsaktion ist grundsätzlich vom Börsenkurs der börsenfähigen Aktien desselben Unternehmens
abzuleiten.
4) Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die vom Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen,
so ist unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragsaussichten zu schätzen. Das sog. Stuttgarter Verfahren ist ein geeignetes
Schätzungsverfahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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