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Die Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung
I. Einleitung
Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden sog. Bauleitpläne (Flächennutzungsplan = vorbereitender Bauleitplan und Bebauungsplan = verbindlicher Bauleitplan) aufzustellen, ”sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist”. Die Aufstellung eines Bauleitplanes liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde (§ 2 Abs. 3 BauGB). Es besteht kein Rechtsanspruch des Bürgers auf Aufstellung eines Bauleitplanes. Damit ist die Gemeinde von Planungsansprüchen des Bürgers grds. freigestellt, und Entschädigungsansprüche des Bürgers gegen die Gemeinde wegen unterlassener Planung sind grds. ausgeschlossen (BGH BRS [Baurechtssammlung] 19 Nr. 1). Allerdings verletzt die Gemeinde ihre Amtspflichten, wenn sie bei der Aufstellung des Bebauungsplans Gesundheitsgefährdungen durch Altlasten nicht erkennt (BGH BRS 53 Nr. 16). Das Aufstellungsverfahren von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ist (neben der weiteren Möglichkeit der Gemeinde, einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnG zu erlassen; vgl. dazu Lenzen, NWB F. 24 S. 1931) weitgehend identisch und gilt nach § 2 Abs. 4 BauGB auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Der Verfahrensab...