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NWB Nr. 23 vom Seite 1961 Fach 24 Seite 1975

Die Untermiete bei Wohnraummietverträgen

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Einführung

Der Mietvertrag begründet zwischen dem Mieter und seinem Vermieter ein Dauerschuldverhältnis, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt. Für den Vermieter sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ruf des Mieters von besonderer Bedeutung. Deshalb ist der Mieter nach § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch einer gemieteten Sache ohne die Erlaubnis des Vermieters einem Dritten zu überlassen. Der Mieter von Wohnraum kann aber nach § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung/Untermiete haben (s. u. III).

II. Der Untermietvertrag

1. Allgemeines

Das Untermietverhältnis ist ein Mietverhältnis zwischen dem Mieter, dem sog. Hauptmieter, und dem Untermieter. Der Untermietvertrag ist ein echter Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Er ist zu unterscheiden von der bloßen Überlassung des Gebrauchs der Sache an einen Dritten oder der Abtretung des Rechts aus dem Mietvertrag (vgl. Palandt/Putzo, a. a. O., § 549 BGB Rdn. 22 ff.) und von der (gewerblichen) Zwischenmiete (vgl. unten V). Das Gesetz setzt für die Anwendung des § 549 BGB die Gebrauchsüberlassung an Dritte voraus.

2. ...

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